Auszug aus dem Zahnärztliche Assistenz Gesetz (BGBl. 38/2012)
3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz
Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz
§ 84. (1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen
Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe
nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
(2) Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
1.zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
2.über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
3.eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.
(3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der
Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78
anzuwenden.
Weiterbildung Prophylaxeassistenz
§ 85. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von
mindestens 144 Stunden, wobei
1.mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
2.mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach
Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs
durchzuführen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
2.die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche
technische Ausstattung
zur Verfügung stehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer
zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
(5) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
Weiterbildungsverordnung
§ 86. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für
Prophylaxeassistenz, insbesondere über
1.die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
2.die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
3.die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
4.die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
5.die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der
Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten,
6.die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
7.die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer
Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über
die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen
Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der
Prophylaxe-Assistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)
(BGBL. 283/2013, Teil II)
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
Berufsbegleitende Weiterbildung
§ 29. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil
hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.
(2) Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
2. Abschnitt
Qualitätssicherung der Weiterbildung
Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme
§ 30. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß
der Anlage 4 abzuzielen.
(2)Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der Weiterbildung zu vermittelnde
wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der
Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im
Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen.
(3) Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.bei der Durchführung der praktischen Ausbildung am Dienstort der Ausbildungsschlüssel 1:2 und
2.bei der Durchführung des praktischen Übungen im Rahmen des Unterrichts der Ausbildungsschlüssel 1:5
eingehalten wird.
(4) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich praktische Übungen im Rahmen der Weiterbildung
verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als
Teilnahme.
Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
§ 31. (1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß
Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die
Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
1.die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
2.der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung
Leitung
§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n
Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2) Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende
Aufgaben:
1.Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;
2.Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
3.Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;
4.Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den
Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu
orientieren;
5.Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss
von der Weiterbildung;
6.Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.
Lehr- und Fachkräfte
§ 33. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte
für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
1.Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
2.Angehörige der Prophylaxeassistenz,
3.sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende
Berufserfahrung verfügen.
(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine
entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
2.Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Prüfungskommission
§ 34. (1) Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der
kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1.die Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
2.ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder
dessen/deren Stellvertretung,
3.eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend
sind.
Aufnahme
§ 35. (1) Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im
Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen
1.die Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie
2.Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die
Aufnahme
nachzuweisen.
(3) Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten
Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische
Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 36. (1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
1.mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.mangelnde gesundheitliche Eignung,
3.schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der
Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen
Abschlussprüfung
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37. (1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische
Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
zuzulassen, wenn
1.die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
2.der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)nachgewiesen sind.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser
Verordnung sinngemäß durchzuführen.
Die Weiterbildung zur ProphylaxeAssistenz